„Professioneller Reifen- und Kfz-Service ist eine handwerkliche Tätigkeit und dient zudem der Aufrechterhaltung wichtiger Infrastrukturen“, sagt Yorick M. Lowin, Geschäftsführer des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) in Bonn. Aus diesem Grund stehen auch sogenannte handwerkliche Mischbetriebe, die neben dem Dienstleistungsangebot mit Waren handeln, derzeit in vielen Bundesländern ausdrücklich auf den Positivlisten der nicht von behördlichen Schließungen betroffenen Betriebstypen – unter Auflagen.
Es gilt der Grundsatz: Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit unter Einhaltung vorgeschriebener Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen. Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. Für den Reifenservice heißt das: Radwechsel ja, in Verbindung damit auch der Kauf von Neureifen, reiner Reifenverkauf ohne Dienstleistung nein.
Allerdings kann es sein, dass eine geltende Ausgangssperre das Aufsuchen der Werkstatt untersagt. Hier sind die jeweils geltenden länderspezifischen Regelungen zu beachten, so der BRV.