Gesund, umweltschonend, stressfrei: Mit dem JobRad-Modell unterstützen Betriebe ihre Mitarbeiter, berufliche und private Wege umweltfreundlich zurückzulegen und profitieren zugleich von steuerlichen Vorteilen und finanziellen Förderungen. Nur wo ist der Haken? Lohnt sich ein JobRad wirklich für alle? Die Antwort ist einfach: Es lohnt sich am meisten, wenn man die nächsten drei Jahre beim Arbeitgeber bleibt. Grund ist die Vertragslaufzeit beim Dienstrad-Leasing: Denn die beträgt 36 Monate.
Dienstwagenprivileg. Die betriebliche Überlassung vom Fahrrad oder E-Bike als Dienstrad basiert auf einem Erlass der Landesfinanzministerien aus dem Jahr 2012. Der Erlass weitete das so genannte Dienstwagenprivileg auf Fahrräder und Pedelecs aus. Für die Gleichbehandlung von Rad und Auto hatte sich verschiedene Verbände eingesetzt. Unternehmen können auf der Grundlage des Erlasses ihren Mitarbeitern ein Dienstrad mit steuerlicher Förderung zur Verfügung stellen, berichtet jobrad.org .
Geldwerter Vorteil. Angestellte dürfen ihr Dienstrad auch in der Freizeit nutzen. Dadurch entsteht ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. Bis Ende 2018 lag die Bemessungsgrundlage dafür wie beim Dienstwagen bei einem Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Rads. Seit 2019 hat das Dienstrad die Nase vorn: Das JobRad per Gehaltsumwandlung wird seit dem 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25 Prozent versteuert. Das JobRad als Gehaltsextra ist seit 2019 komplett steuerfrei.
Beim JobRad per Gehaltsumwandlung bedient der Angestellte die Monatsraten aus dem Bruttolohn (sogenannte Barlohnumwandlung). Seit 2020 versteuert er in dieser Variante den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des JobRads nur noch mit 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung. Durch die 0,25-Prozent-Regel spart der Mitarbeiter bis zu 40 Prozent im Vergleich zum klassischen Kauf- und umso mehr, wenn der Arbeitgeber das JobRad bezuschusst.
Beim JobRad als Gehaltsextra findet keine Barlohnumwandlung statt. Der Arbeitgeber least ein Fahrrad, übernimmt die vollen Kosten und überlässt es dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. In diesem Fall entfällt für den Mitarbeiter die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung (Steuerfreiheit). Der Arbeitgeber muss das Fahrrad oder Pedelec zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellen. Dann entfällt für den Mitarbeiter seit 2019 die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Das heißt: Der Mitarbeiter fährt sein JobRad steuerfrei.