Viele schieben das leidige, aber unausweichliche Gespräch über die Themen Krankheit und Tod jahrzehntelang vor sich her - bis es zu spät ist. Dabei ist eine gute Vorsorge für den Todesfall immens wichtig, denn nur so wird bei den Hinterbliebenen aus emotionaler Trauer nicht auch noch ein bürokratisches Horrorszenario. ,,Schwere Krankheit und Tod eines geliebten Menschen gehen den unmittelbar Betroffenen extrem an die Substanz. Stehen diese ohne jede Vorsorgeregelung da, werden Sterbeprozess und Tod unglaublich kraftraubend", erklärt Jürgen Stahl, Vorsitzendes des Bundesverbandes Bestattungsbedarf, „Umso wichtiger ist es, gemeinsam mit den Angehörigen für den Todesfall vorzusorgen."
Die Sorge, dass ein Gespräch über das Unvermeidliche unpassend sein könne, ist unbegründet. Stahl erklärt: „Wenn das Thema erst einmal auf dem Tisch ist, fällt es leichter darüber zu reden, als man denkt." Besprochen werden kann eine ganze Menge: Für den Krankheitsfall sollte es zum Beispiel eine Betreuungsverfügung geben. Diese greift, wenn der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann. Dazu kommt die wichtige Patientenverfügung: Kein Angehöriger sollte dazu gezwungen werden, zu entscheiden, ob lebenserhaltende Maßnahmen abgeschaltet oder Reanimationsmaßnahmen eingeleitet werden sollen, wenn diese keine Aussicht auf eine Verbesserung der Leidenssituation des Angehörigen haben. „Auch wichtig sind die Bestattungs- oder die Kremationsverfügung. Dann ist klar, wie der geliebte Mensch später bestattet werden möchte." Zudem kann die Erteilung einer Generalvollmacht als Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus sinnvoll sein. „Mit ihr kann man im Krankheitsfalle auch ohne gerichtlich bestellten Betreuer handlungsfähig bleiben und auch im Todesfall können alle wichtigen rechtlichen Angelegenheiten geregelt werden, bis das Testament eröffnet beziehungsweise der Erbschein erteilt wurde."
Auch wenn nicht jede Freundschaft beim Geld aufhört: Finanzielle Probleme nach dem Tod des geliebten Angehörigen müssen nicht sein. Stahl: ,,Eine rechtzeitig erteilte Bankvollmacht ist das A und O. Nur so können - natürlich nur bei entsprechender Kontodeckung auflaufende Zahlungsverpflichtungen direkt beglichen werden.“