Anzeige

Was bei der Friedhofswahl zu beachten ist

Wer sich vorab erkundigt, hat hinterher meist keine Probleme

23.03.2022

Grundsätzlich kann man den Friedhof frei wählen, erklärt aeternitas.de. Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Grab hat man aber nur in der oder Gemeinde, in der man vor seinem Tod gemeldet war. Es gibt keine Verpflichtung für einen Friedhof, auch Auswärtige zu bestatten. In der Praxis ist das aber meist kein Problem. Man sollte sich vorab bei der örtlichen Friedhofsverwaltung erkundigen. Unter Umständen sieht die Gebührensatzung Zuschläge für die Beisetzung Auswärtiger vor.

Man sollte sich auch über die Höhe der Gebühren und das bestehende Angebot an Grabarten informieren. Hier hat sich in den letzten Jahren viel getan, die meisten Friedhöfe bieten mittlerweile viel mehr an als nur die klassischen Reihen-und Wahlgräber. Mehr als ein Dutzend verschiedener Grabangebote sind keine Sel, insbesondere für Urnengräber.

Zu beachten sind auch die jeweiligen Gestaltungsvorschriften für Grabmal, Grabschmuck und Grabbepflanzung, die sich von Friedhof zu Friedhof, aber auch von Grabfeld zu Grabfeld unterscheiden können. Auskunft erteilt die Friedhofsverwaltung oder aber auch ein Bestatter vor Ort. Immer mehr Friedhöfe verfügen darüber hinaus über eigene Webseiten, auf denen sich die Nutzer über das bestehende Angebot informieren können.

Gebührensatzungen können gewöhnlich auch im Internet angesehen werden. Leider sind diese für Laien meist kaum verständlich. Manche Friedhöfe bieten jedoch auch für Normalbürger Übersichten mit den Kosten für verschiedene Grabarten an.

Grabpflege dient dazu, die Erinnerung wach zu halten, und kann bei der Trauerbewältigung helfen. Allerdings kommt es auch immer wieder vor, dass niemand sich um die Pflege eines Grabes kümmern kann oder will. Was immer zu bedenken ist: Bei der Grabpflege kommen bestimmte Rechte und Pflichten auf die Grabnutzer zu, die sich aus den Vorschriften der Friedhöfe ergeben. Man kann sich selbst um die Grabpflege kümmern oder einen Friedhofsgärtner beauftragen.