Es gibt viele gute Gründe, ein Testament zu verfassen. Zum Beispiel wenn Menschen, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören, in die Erbengemeinschaft einbezogen werden sollen, sollte der letzte Willen schriftlich festgehalten werden. Oder wenn zunächst der Ehepartner und erst danach die gemeinsamen Kinder erben sollen. Auch wenn jemand möchte, dass sein Erbe nicht einfach prozentual aufgeteilt wird, sondern jeder Erbe ganz bestimmte Dinge bekommt, sollte er das festhalten.
Formaljuristisch ist das Testament eine „letztwillige Verfügung“. Denn damit verfügen Menschen, wie ihr Vermögen weitergegeben wird. Wenn kein Testament verfasst wird, wird die Erbfolge automatisch gesetzlich geregelt. Wer das nicht möchte, muss ein persönliches Testament verfassen. Dabei können dann beliebig viele Erben eingesetzt werden. Über das Vermögen, das über die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteile hinaus geht, kann weiterhin frei verfügt werden. Ebenfalls können auch berechtigte Erben von der Erbfolge – bis auf den Pflichtteil – ausgeschlossen werden. Wer als Firmeninhaber nach seinem Tod Streit um seinen Nachlass befürchtet, kann auch eine Teilungsanordnung einsetzen, die festlegt, wer aus der Erbengemeinschaft die Firma bekommen soll. So wird verhindert, dass das Firmenvermögen zerschlagen wird. Wer ein eigenhändiges Testament verfasst, sollte dies nicht zu Hause aufbewahren, sondern bei einem Amtsgericht oder Notar hinterlegen. So wird das Testament garantiert durchgesetzt. Als Beweis für die Abgabe gibt’s einen Hinterlegungsschein, der unbedingt sorgfältig aufbewahrt werden muss. Wer es doch zu Hause aufbewahrt, sollte einer Person des Vertrauens den Aufbewahrungsort mitteilen.
Ein Testament kann handschriftlich erstellt oder als öffentliches Testament notariell hinterlegt werden. Dabei erweist sich das notariell hinterlegte Testament meist als die sicherere Variante.