Für Friedhofsbereiche mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften könnte ein solches Verfahren unter Umständen anders ausgehen. Exemplarisch zeige dieser Fall, dass eine Absprache mit der örtlichen Friedhofsverwaltung und das Einholen einer entsprechenden Genehmigung immer vor dem Aufstellen eines Grabmals erfolgen sollten.
Zu dicht geht nicht
Gericht bestätigt Entscheidung der Friedhofsverwaltung
Einem beklagten Friedhofsträger hat das nordrheinwestfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster Recht gegeben (Aktenzeichen: 19 A 4386/18, vom 15. Juni 2021). Schreibt eine Friedhofssatzung für bestimmte Grabstätten eine Höchstbreite für Grabmale vor, darf diese Vorgabe in der Regel nicht dadurch umgangen werden, dass mehrere einzelne, jeweils schmalere Grabsteine aufgestellt werden. Das berichtet die Homepage der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, aeternitas.de. Der Friedhofsträger hatte die Inhaber einer Grabstätte aufgefordert, zwei zusätzliche, eng neben dem ursprünglichen Grabzeichen errichtete und nicht im Vorfeld genehmigte Steine wieder abzubauen. Mit dem Beschluss bestätigte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. In dem entsprechenden behandelten Fall bestimmt die Satzung für die betreffende Wahlgrabstätte, dass Grabmale höchstens eine Breite von 1,40 Meter aufweisen dürfen. Da die drei einzelnen Steine zusammen 2,20 Meter umfassen, liegt laut dem Beschluss ein Verstoß gegen die Friedhofssatzung vor. „Zu berücksichtigen ist dabei unter anderem, dass das Grab sich in einem Feld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften befindet“, erläutert Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V..